Worum es geht beim neuen Stromgesetz
Der 9. Juni 2024 ist gewissermassen ein Schicksalstag für das Energiesystem der Schweiz. Das müssen Sie darüber wissen.
Der 9. Juni 2024 ist gewissermassen ein Schicksalstag für das Energiesystem der Schweiz. Das müssen Sie darüber wissen.
Der Abstimmungssonntag vom 9. Juni 2024 hat es in sich. Die wichtigste Vorlage ist das neue Stromgesetz. Es regelt den Ausbau der erneuerbaren Energie in der Schweiz bis 2050.
Das Stromgesetz – da herrscht breiter Konsens – ist wichtig für den Weg der Schweiz bis zum Klimaziel CO2-Neutralität bis 2050. Darum geht es.
Das Stromgesetz ist letztes Jahr im Parlament unter dem Begriff «Mantelerlass» beraten und als ziemlich guter Konsens verabschiedet worden. Nun wird über das Referendum abgestimmt.
Im September 2023 war der Kompromiss geglückt: Das Parlament hatte sich auf einen Energie-Mantelerlass geeinigt, der nun als neues Stromgesetz zur Abstimmung kommt, weil kleine Gruppierungen von Natur- und Landschaftschützern das Referendum ergriffen haben. Von einem «Meilenstein der Energiewende», sprach Mitte-Nationalrätin Priska Wismer-Felder. «Mittlere Zufriedenheit», konstatierte Energieminister Albert Rösti von der SVP. Seine Partei sprach sich als einzige gegen das neue Stromgesetz aus, wenn auch nur mit knapper Mehrheit. Bundesrat Rösti zählt zu den Befürwortern.
Die Zahlen und Fakten belegen, dass Massnahmen notwendig sind, um die Versorgungssicherheit mit erneuerbarem Strom zu sichern und bis 2050 CO2-neutral zu werden.
Der Strombedarf der Schweiz wird in Zukunft massiv steigen, bis 2050 auf ungefähr 80-90 TWh pro Jahr. Dies weil Verkehr, Heizungen und Teile der Industrie mit Strom statt mit Benzin, Diesel, Gas und Öl betrieben werden. Damit steigt der Strombedarf, doch das Gesamtenergiesystem wird deutlich effizienter, weil Strom effizienter ist als fossile Energien.
Entsprechend gibt das Stromgesetz verbindliche Ausbauziele vor. Bis 2035 benötigen wir zusätzlich 35 Terawattstunden (TWh) an Strom, bis 2050 45 TWh – ohne Wasserkraft.
Die Wasserkraft soll ihre Produktion von heute 33,5 TWh bis 2035 auf 37,9 TWh und bis 2050 auf 39,2 TWh steigern. Die Winterproduktion soll bis 2040 um 6 TWh ausgebaut werden, wovon 2 TWh aus Speicherwasserkraft sicher abrufbar sein müssen. Das Stromgesetz gibt vor, dass die Stromimporte im Winter den netto Richtwert von 5 TWh nicht überschreiten sollen.
Sie finden den Originaltext im «Abstimmungsbüchlein». Der einfacheren Lesbarkeit halber haben wir hier die Originalformulierungen der wichtigsten Gesetzesartikel ohne die genaue Artikelangabe und Gesetzzugehörigkeit aufgelistet.
Massgebend ist der Text im Abstimmungsbüchlein bzw. hier.
a. für Auengebiete, bei denen es sich um Gletschervorfelder oder alpine Schwemmebenen handelt und die der Bundesrat nach dem 1. Januar 2023 gestützt auf Artikel 18a Absatz 1 NHG in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen hat;
b. bei Schwall-Ausleitkraftwerken zur ökologischen Sanierung nach Artikel 39a GschG7, wenn w sentliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des betroffenen Objekts beseitigt werden können;
c. in Fällen, in denen lediglich die Restwasserstrecke im Schutzobjekt zu liegen kommt.
Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen.
a. ihr Bedarf ausgewiesen ist;
b. sie standortgebunden sind; und
c. das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht.
Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen.
Vorausgesetzt ist, dass die Teilnehmer:
a. im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind;
b. alle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind; und
c. gemeinsam eine vom Bundesrat festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen.
Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege im Wald gelten als standortgebunden, wenn sie von nationalem Interesse sind und für den Bau und den Betrieb der Anlagen bereits eine strassenmässige Erschliessung besteht. Der Nachweis der Standortgebundenheit ist zu erbringen, wenn die Windenergieanlage in einem der folgenden Gebiete erstellt werden soll:
a. in einem Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196639 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) aufgeführt ist;
b. in einem Waldreservat nach Artikel 20 Absatz 4;
c. in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986
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