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Energiewende nimmt 2025 Gestalt an
@Mark Stebnicki/pexels.com
Regulationen

Energiewende nimmt 2025 Gestalt an

Der Bundesrat setzt das erste Paket neuer Regelungen im Energierecht für 2025 in Kraft. Der zweite Teil soll ab 1. Januar 2026 folgen, um der Strombranche mehr Zeit für die Umsetzung zu verschaffen.

Nach der Annahme des Stromgesetzes am 9. Juni 2024 folgen nun die damit verbundenen Änderungen im Energierecht. Eine Übersicht.

Per 1. Januar 2025 tritt das erste Paket an Neuerungen in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Das Paket umfasst einen Teil des revidierten Stromversorgungsgesetzes, das Waldgesetz und alle Elemente des Energiegesetzes mit Ausnahme von Artikel 15 (Abnahme- und Vergütungspflicht, Minimalvergütungen). Grund dafür ist der enge Zusammenhang dieses Artikels mit den Neuerungen bei der Grundversorgung im Stromversorgungsgesetz, die zwar ab 2025 in Kraft treten, jedoch erst ab dem Tarifjahr 2026 wirksam werden. Die neuen Regelungen im Raumplanungsgesetz treten im Rahmen der Revision 2 Raumplanungsgesetz voraussichtlich am 1. Juli 2025 in Kraft.

Das zweite Paket mit den restlichen Neuerungen wird der Bundesrat voraussichtlich im ersten Quartal 2025 verabschieden und auf den 1. Januar 2026 in Kraft setzen.

Die wichtigsten Neuerungen

Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt mittels verschiedener Verordnungen.

  • Energieverordnung: Der Begriff des «Nationalen Interesses» wird auf Solaranlagen mit einer Winterstromproduktion von mindestens 5 GWh ausgeweitet. Neue Regelungen für ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) erlauben die Nutzung des Verteilnetzes, auch mit sogenannten virtuellen ZEV. Und bis 2035 müssen mit Effizienzmassnahmen jährlich 2 TWh Strom eingespart werden. Die meisten Versorger müssen Stromsparvorgaben erfüllen. Auch schweizweite Energiesparprogramme und -kampagnen sollen dazu beitragen. Neu eingeführt werden Herkunftsnachweise (HKN) für flüssige und gasförmige erneuerbare Brenn- und Treibstoffe sowie für nicht erneuerbaren Wasserstoff und emissionsarme Flugtreibstoffe. Einmal pro Jahr müssen alle Stromkundinnen und -kunden die Stromkennzeichnung erhalten.
  • Energieförderungsverordnung: Hier werden verschiedene Förderinstrumente neu eingeführt, wie etwa die gleitende Marktprämie oder Investitionsbeiträge. Auch werden Anreize für den Bau von grossen Solaranlagen auf Dächern, von Anlagen an Fassaden und auf Parkplatzarealen gesetzt.
  • Stromversorgungsverordnung: Die Beschaffung von Strom für die Grundversorgung wird von derjenigen für die freien Marktkunden getrennt. Letztere dürfen nicht mehr von der Grundversorgung quersubventioniert werden, was bisher mit Preisnachteilen für die Grundversorgten verbunden war. Mindestens 20 Prozent des Stroms muss zudem aus erneuerbarer Inlandproduktion stammen. Ausserdem dürfen die Stromlieferanten nur noch langfristig beschaffen, um Preisschwankungen zu vermeiden. Die Verordnung regelt auch die Solidarisierung der Kosten für die Verstärkung der Stromverteilnetze und führt eine nationale Datenplattform für den Austausch von energiewirtschaftlichen Daten ein.
  • Winterreserveverordnung: Ab 2025 sind die Betreiber grösserer Speicherseen (ab einer Speicherkapazität von 10 GWh) verpflichtet, für den Winter in den Speicherseen genügend Wasser für die Stromproduktion zur Bewältigung von kritischen Versorgungsengpässen zurückzuhalten. Sie erhalten dafür eine moderate Pauschalabgeltung.

Faktenblatt zu den Neuerungen ab 2025

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