Zum Hauptinhalt springen
Bundesrat ermöglicht neues Tarifsystem und bereitet LEG vor
@KI
Regulationen

Bundesrat ermöglicht neues Tarifsystem und bereitet LEG vor

Die Energie-Schweiz erlebt ab dem 1. Januar 2026 zahlreiche Neuerungen. So werden neu dynamische Netznutzungstarife möglich – und lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) sowie eine generelle Abnahme- und Vergütungspflicht.

Das zweite Paket der Verordnungen zum neuen Stromgesetz umfasst mehrere wichtige Neuerungen. Dynamische Netznutzungstarife stechen heraus. Was der Bundesrat beschlossen hat:

Abnahme- und Vergütungspflicht

Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der von Stromproduktionsanlagen ins Netz eingespeist wird, abnehmen und angemessen vergüten. Falls sich Anlagen- und Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, richtet sich die Vergütungshöhe neu nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis». Dadurch werden die Produzenten vor kurzfristigen Marktpreisschwankungen geschützt.

Was Solaranlagen-Besitzer bekommen

Um die Produzenten vor sehr tiefen mittleren Marktpreisen zu schützen, gibt es neu Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW. Sie sollen auch bei längerfristig sehr tiefen Quartals-Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen. Für kleine Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW beträgt die Minimalvergütung 6 Rp./kWh. Für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch liegt sie für die ersten 30 kW ebenfalls bei 6 Rp./kWh, für die Leistung ab 30 kW bei 0 Rp./kWh. Für Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Minimalvergütung bei 6,2 Rp./kWh.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften LEG

LEG ermöglichen die lokale Vermarktung des selbst erzeugten Stroms über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde. Der in einer LEG gehandelte Strom ist selbst erzeugt und profitiert von einem reduzierten Netznutzungstarif. Die StromVV (Stromversorgungsverordnung) legt dafür einen Abschlag von 40 % (20 % bei Nutzung mehrerer Netzebenen) fest. Die weiteren Details sind in der StromVV geregelt.

Dynamische Netznutzungstarifierung

Flexible Endverbraucherinnen und Endverbraucher sollen Anreize erhalten, ihren Stromverbrauch an die Netzbelastung auszurichten und damit das Stromnetz zu entlasten (z. B. in Spitzenbelastungszeiten die Waschmaschine nicht laufen lassen oder das Elektrofahrzeug nicht laden). Das verstärkt die Verursachergerechtigkeit und kann mittel- bis langfristig auch den Netzausbaubedarf verringern. Neu werden deshalb dynamische (zeitlich variable) oder auch örtlich differenzierte Netztarife ermöglicht. Sie signalisieren aktuelle Netzengpässe, und die Verbraucher sowie Prosumer können so ihren Verbrauch oder ihre Produktion und Speicherung entsprechend anpassen.

Verursachergerechte Messtarife und neue Informationspflicht

Die Netzbetreiber bleiben in ihrem Netzgebiet weiterhin für das Messwesen zuständig. Neu müssen sie verursachergerechte Messtarife festlegen und diese veröffentlichen. Das Messentgelt ist den Kundinnen und Kunden in der Rechnung gesondert vom Netznutzungsentgelt auszuweisen. Zusätzlich müssen die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Entwicklung ihres Elektrizitätsverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr, den Durchschnittsverbrauch und die Bandbreite des Verbrauchs anderer Endverbraucher in ihrer Kundengruppe informiert werden.

Flexibilität gehört immer dem Endverbraucher

Die Flexibilität beim Stromverbrauch oder bei der Einspeisung von selbst produziertem Strom ins Netz gehört dem Flexibilitätsinhaber, also den Endverbrauchern, den Erzeugern und den Speicherbetreibern. Sie können die Flexibilität vertraglich an andere Nutzer (z. B. Verteilnetzbetreiber oder Aggregatoren) verkaufen. Wenn der Verteilnetzbetreiber diese Flexibilität nutzen will, muss er sich diese vertraglich sichern und vergüten, beispielsweise durch reduzierte Netznutzungsentgelte.

Rückerstattung Netznutzungsentgelt

Drei Kategorien von Anlagen können die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts verlangen: Speicher mit Endverbrauch (z. B. stationäre Batterie in einem Haus, bidirektionale Ladestationen oder Elektrofahrzeuge als mobile Speicher), Umwandlungsanlagen (zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe) sowie Umwandlungsanlagen als Pilot- und Demonstrationsanlagen. Die StromVV enthält die Vorgaben zur Rückerstattung.